Baden, Surfen, Segeln, …
Baden, Surfen, Segeln, Bootfahren und Tauchen sind vom Campingplatz aus möglich. Wir haben an unserem Strand auch einen kleinen Tretbootverleih.
An unserem eigenen Badestrand dürfen Sie gerne Ihr eigenes Boot (ohne Motor) oder Surfbrett mitbringen.
Wer möchte, kann natürlich auch einfach auf unserer Liegewiese am See relaxen.
Angeln
Mit einem Jahresfischereischein können Sie Tages- oder Wochenangelkarten bekommen. Da der Titisee ein Staatliches Gewässer ist, ist der Jahresfischereischein Pflicht!
Egal, ob Sie schon im Frühjahr kommen, im Sommer beim Angeln neue Kraft tanken oder im Herbst zur Abwechslung eine Aal-Nacht erleben möchten – eine der vielen Fischarten hat im Titisee immer „Saison“. Der Titisee liegt ca. 845 m hoch und ist mit einer Länge von 2 km, einer Breite von 1 km und einer Tiefe von ca. 42 m der größte Natursee des Schwarzwaldes. Er liegt im Landschaftsschutzgebiet, das Befahren mit Motorbooten ist deshalb nicht erlaubt.
Hecht, Zander, See- und Regenbogenforellen, Barsch, Döbel, Brachsen, Karpfen, Schleie, Rotauge, Aal, Trüsche und Felchen. Ob mit Spinner oder Fliege, mit Wurm oder Köderfisch, mit etwas Glück kann ein stattlicher Bursche anbeißen. Alle Fischarten kommen in stattlichen Exemplaren vor – Angeln am Titisee verspricht spannende Drills in entspannender Umgebung.
Folgende Bestimmungen sind den aktuellen Angelerlaubnisscheinen von 2010 entnommen (Alle Angaben ohne Gewähr):
Bestimmungen (Titisee)
1. Der Erlaubnisschein berechtigt zum Angeln mit max. 2 Handangeln vom Ufer oder vom Boot aus. Die Angelerlaubnis erstreckt sich nicht auf die zufließenden Bäche. 2. Der Erlaubnisschein hat nur Gültigkeit zusammen mit einem gültigen Fischereischein und ist nicht übertragbar. Erlaubnisschein und Fischereischein sind den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuzeigen. 3. Die an das Fischwasser angrenzenden Grundstücke, die für den Öffentlichen Verkehr nicht freigegeben sind, dürfen nicht betreten oder befahren werden, soweit dies zur Ausübung der Fischerei nicht erforderlich ist. Für einen etwa angerichteten Flurschaden hat der Urheber in jedem Fall Schadenersatz zu leisten. Eingefriedete Grundstücke (mit Ausnahme von Viehweiden) dürfen ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers nicht betreten werden. Den Anordnungen der Kontrollorgane ist Folge zu leisten. 4. Es gelten folgende Mindestmaße und Schonzeiten:
Schonmaß |
Schonzeit |
|
Hecht | 60cm | 1.01-15.05. |
alle Forellenarten | 60cm | 01.10-31.03. |
Felchen | 30cm | 15.10-5.01. |
Zander | 45 cm | 01 .04.-31 .05. |
Aal | 40cm | – – |
Schleie | 30cm | 15.05-30.06. |
Köderbeschränkung: vom 15. Februar bis 15. Mai dürfen Blinker irgendwelcher Art und Köderfische nicht verwendet werden. Hegene auf Felchen ist erlaubt.
Fangbeschränkung: 1 Forelle pro Tag
5. Im übrigen gilt die Landesfischereiverordnung. 6. Es ist untersagt:
a) Angelgeräte auszulegen, ohne diese ständig zu beaufsichtigen,
b)zur Nachtzeit zu angeln, das ist eine Stunde nach Sonnenuntergang und eine Stunde vor Sonnenaufgang (der Aalfang ist bis 24.00 Uhr, für den Zeitraum der Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit bis 1.00Uhr gestattet),
c) die Fischerei gewerbsmäßig auszuüben und die gefangenen Fische zu verkaufen.
d) Eisfischen ist verboten. 7. Markierte Fische sind unter Angabe der Fischart, der Länge, des Gewichts, der Markenfarbe und ggf. der Nummer unverzüglich den zuständigen Kartenausgabestellen anzuzeigen. 8. Der Angler übt die Fischerei auf eigene Gefahr aus. Für den Zustand des Gewässers und der Ufer (Torfinseln, Ufereinbrüche, Felsen usw.) sowie für den Fischbestand wird keine Gewähr übernommen. 9. Der Fischer hat seine Fangergebnisse nach Fischarten, Größe und Gewicht aufzuzeichnen. Das Fangergebnis ist dem Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Würtemberg oder der Ausgabestelle ohne Aufforderung nachzuweisen. Die Ausstellung eines neuen Erlaubnisscheines wird vom Nachweis der Fangergebnisse abhängig gemacht. 10. Inhaber eines Jugendfischereischeines dürfen nur unter Aufsicht eines mindestens 18 Jahre alten Fischereischeininhabers angeln. 11. Bei Verstoß gegen die vorstehenden Bestimmungen und gegen sonstige fischereirechtliche Vorschriften kann der Erlaubnisschein sofort entzogen werden; der Angler ist verpflichtet, das unrechtmäßig benutzte Gerät abzugeben. Strafanzeige bleibt vorbehalten.
Text aus Publikationen der Kurverwaltung Titisee-Neustadt entnommen.